Stadt kann Widerspruch nicht abhelfen und verweist ihn ans Regierungspräsidium
Die Begründung des Widerspruchs basierte im Wesentlichen auf den folgenden Punkten:
1. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, § 34 BNatSchG
Zunächst hat die Stadt Konstanz mit ihrer Baugenehmigung v. 17.12.2020 gegen das Verschlechterungsverbot nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen.
Das hat die Stadt Konstanz – sonderbarer Weise – in der Baugenehmigung v. 17.12.2020 selbst eingeräumt. Denn das faunistische Gutachten v. 29.7.2020 hat das Natura 2000-Gebiet „Konstanzer Bucht des Bodensees“ nicht allein für sich berücksichtigen, sondern mit anderen Gebieten in Beziehung gesetzt. Dies ist aber nicht zulässig. Jedes Natura 2000-Gebiet ist für sich und auch der dort angetroffene Tierbestand ist für sich zu betrachten. Es genügt daher nicht – wie das faunistische Gutachten v. 29.7.2020 – zu sagen, dass z.B. der Schwarzmilan dann eben wo anders nistet oder der Bestand selbst dann nicht gefährdet wäre, wenn der Schwarzmilan vom Büdingen-Gelände ganz verschwände.
Zudem hat die Stadt in der Baugenehmigung v. 17.12.2020 einfach die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) v. 25.8.2020 wiederholt, wonach „alle Veränderungen und Störungen unzulässig [sind], die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets … in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.“ >> nach dem faunistischen Gutachten v. 29.7.2020 kommt es nämlich auf dem Büdingen-Gelände mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung. Dies ist jedoch mit dem § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vereinbar.
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