Warum der Büdingen-Park öffentlich zugänglich werden muss und der Metall-Zaun rechtswidirg ist
Prof. Dr. Georg Jochum stand in einer Fraktionssitzung der Freien Grünen Liste / Die Grünen Rede und Antwort
Der Verein hatte bisher den Fraktionen des Jungen Forum Konstanz, der CDU, der SPD und den Grünen einen Montagsbesuch zur Klärung dieser juristischen Fragen abgestattet. Am 10. März wurde per Video der Spezialist für Öffentliches Recht Georg Jochum live zugeschaltet.
Dass der Öffentliche Zugang und damit verbunden auch ein Aufenthalt im Park durch den Bebauungsplan seit Jahrzehnten festgeschrieben ist, erscheint unstrittig. Georg Jochum verweist darauf, dass dies auch im Kaufvertrag für den Park schon so ausgeführt ist (sein musste)
Aus den gestellten Fragen und Antworten zur Widerrechtlichkeit des Zauns ergeben sich zusammengefasst folgende Aussagen:
Warum widerspricht der Zaun den Vorschriften?
Laut der rechtlichen Einschätzung von Prof. Dr. G. Jochum widerspricht der errichtete Zaun mehreren öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Die wichtigsten Punkte sind:
1. Verstoß gegen den Bebauungsplan
- Der Bebauungsplan schreibt ausdrücklich vor, dass die Abgrenzung durch eine Hecke erfolgen muss.
- Ein Zaun ist nicht zulässig, da der Bebauungsplan eine spezifische Gestaltung des Grundstücks vorschreibt: eine HECKE.
➡ Konsequenz: Ein Bauwerk, das diesen Vorgaben widerspricht, ist nicht zulässig und müsste entweder rückgebaut oder angepasst werden.
2. Verletzung der Landesbauordnung
- In der Landesbauordnung ist geregelt, dass bauliche Anlagen, die nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, entweder:
- so umgebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben entsprechen, oder
- abgerissen werden müssen.
➡ Konsequenz: Da der Zaun eine bauliche Anlage ist und gegen den Bebauungsplan verstößt, müsste die Stadt eine Abrissverfügung erlassen, falls der Investor ihn nicht freiwillig entfernt.
3. Naturschutzrechtliche Bedenken
- Der Zaun kann und wird durch seine Betonfunamente das Wurzelwerk angrenzender Bäume beeinträchtigen. (s. Anlage Stellungnahme L. Damaschek)
- Der Park gehört zu einem Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiet und enthält mehrere Naturdenkmäler.
- Eine Hecke wäre ökologisch wertvoller, da sie Tieren Schutz bietet und das Landschaftsbild erhält. Eine über die Jahrzehnte natürlich aufgewachsene Hecke wurde durch den Bauherrn bereits vor einiger Zeit unsachgemäß entfernt.
➡ Konsequenz: Aufgrund dieser Umweltschutzaspekte wäre eine Genehmigung eines Zauns zusätzlich schwierig durchsetzbar.
4. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der Stadt
- Die Stadt könnte entweder:
- eine Ausnahmegenehmigung (Dispens) erteilen, wofür jedoch eine besonders stichhaltige Begründung nötig wäre.
- den Abriss des Zauns anordnen, um den Bebauungsplan umzusetzen.
- Laut Prof. Jochum gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum die Stadt einen Dispens erteilen sollte, da wirtschaftliche Vorteile für den Investor (z. B. geringere Kosten für einen Zaun im Vergleich zur Hecke) kein gültiges Argument darstellen.
➡ Fazit: Der Zaun verstößt sowohl gegen den Bebauungsplan als auch gegen die Landesbauordnung und ist problematisch im Hinblick auf Naturschutzvorgaben. Die Stadt hätte die Pflicht, gegen diesen Verstoß vorzugehen.

Auch seemoz hat dazu einen Kommentar verfasst ( Harald Borges am 28.4.2025 )
